Die Wahlausschüsse der Ortsgemeinde Vierherrenborn haben in
ihren Sitzungen am 9. April 2019 folgenden Wahlvorschlag für die
Wahlen am 26. Mai 2019 zugelassen:
a) für die Wahl der/des Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin
der Ortsgemeinde Vierherrenborn
Es liegen keine Wahlvorschläge vor; gemäß § 62 Abs. 6 KWG findet
die Wahl nicht statt. Der Ortsbürgermeister wird nach der Konstituierung
des neu gewählten Ortsgemeinderates von diesem gewählt.
b) für die Wahl des Ortsgemeinderates Vierherrenborn
Es liegen keine Wahlvorschläge vor; die Wahl wird gem. § 22 Abs.1
KWG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der
Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt.
Vierherrenborn, 9. April 2019
Ortsgemeinde Vierherrenborn
gez. Josef Maier
Ortsbürgermeister und Wahlleiter
Bekanntmachung über die Durchführung der
Mehrheitswahl zum Ortsgemeinderat Vierherrenborn
I.
Die Wahl zum Ortsgemeinderat Vierherrenborn wird nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung
(kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes
– KWG -).
Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes). Im Ortsgemeinderat Vierherrenborn waren
zwei Monate vor der Wahl 0 Frauen und 6 Männer vertreten.
II.
Da kein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zugelassen
worden ist, wird ein amtlicher leerer Stimmzettel hergestellt,
der entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen
enthält, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Die
Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die
Wahlberechtigten verteilt.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen
gewählt:
- Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Ortsgemeinderatsmitglieder
zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG). - Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch
Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem
Stimmzettel, wie Ortsgemeinderatsmitglieder zu wählen sind
(§ 33 Abs. 3 Satz 1 KWG). - Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name
und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer
eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname,
Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen
(§ 33 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 KWG).
III.
Die Wählerinnen und Wähler können am Wahltag nur einmal und
nur persönlich ihr Stimmrecht im Wahlraum ausüben (§ 3 Abs. 1
Satz 2 KWG).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu
legen, können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen (§ 32
Abs. 3 und § 33 Abs. 4 KWG); die Möglichkeit der Briefwahl bleibt
unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten
Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen. Sie ist
zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die
Hilfeleistung erlangt hat.
Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler
einen Stimmzettel für die Mehrheitswahl. Bei der Mehrheitswahl
ohne Wahlvorschlag erhält die Wählerin oder der Wähler einen amtlichen
Stimmzettel nur dann, wenn sie oder er es wünscht. Sodann begibt sie
oder er sich in die Wahlzelle und wählt. Die Wählerinnen
und Wähler falten in der Wahlzelle ihren Stimmzettel so, dass bei
der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie
gewählt haben, und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald
die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet (§ 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG).
Vierherrenborn, den 9. April 2019
Ortsgemeinde Vierherrenborn
gez. Josef Maier
Ortsbürgermeister und Wahlleiter