Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Vierherrenborn
für die Jahre 2018 / 2019 vom 18.05.2018
Der Gemeinderat Vierherrenborn hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
186.410,00 Euro
190.511,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
259.844,00 Euro
257.449,00 Euro
der Jahresüberschuss auf
-73.434,00 Euro
-66.938,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
-22.070,00 Euro
-15.598,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
1.100,00 Euro
1.100,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
47.000,00 Euro
40.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-45.900,00 Euro
-38.900,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
67.970,00 Euro
54.498,00 Euro
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich sind, wird festgesetzt
für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
zinslose Kredite auf
0,00 Euro
0,00 Euro
verzinste Kredite auf
47.000,00 Euro
40.000,00 Euro
zusammen auf
47.000,00 Euro
40.000,00 Euro
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
auf 0,00 Euro
auf 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen, beläuft sich
für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
auf 0,00 Euro
auf 0,00 Euro
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
– entfällt –
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
– entfällt –
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
– Grundsteuer A auf
390 v.H.
390 v.H.
– Grundsteuer B auf
460 v.H.
460 v.H.
– Gewerbesteuer auf
365 v.H.
365 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
– für den ersten Hund
25,00 Euro
25,00 Euro
– für den zweiten Hund
54,00 Euro
54,00 Euro
– für jeden weiteren Hund
120,00 Euro
120,00 Euro
– für den ersten gefährlichen Hund
470,00 Euro
470,00 Euro
– für den zweiten gefährlichen Hund
1.015,00 Euro
1.015,00 Euro
– für jeden weiteren gefährlichen Hund
2.250,00 Euro
2.250,00 Euro
§ 7
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhofsgebühren:
für das Jahr 2018
für das Jahr 2019
7.1 Grabherstellungsgebühren
7.10 für ein Erwachsenengrab
370,00 Euro
370,00 Euro
7.11 für ein Kindergrab
180,00 Euro
180,00 Euro
7.12 für ein Wahlgrab 1. Person
370,00 Euro
370,00 Euro
für ein Wahlgrab 2. Person (Beilegung)
370,00 Euro
370,00 Euro
7.13 für ein Urnengrab
180,00 Euro
180,00 Euro
§ 8
Umlagen
– entfällt –
§ 9
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016
betrug ⇔ 1.340.624,93 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2017 beträgt ⇔ 1.289.309,93 Euro,
zum 31.12.2018 ⇔ 1.215.875,93 Euro
und zum 31.12.2019 ⇔ 1.148.937,93 Euro.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 Euro überschritten sind.
§ 11
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 12
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird für das Jahr 2018 für das Jahr 2019 in Fällen in Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für das Jahr 2018 für das Jahr 2019 in Fällen in Fällen zugelassen.
§ 13
Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an
Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt
1. für Leistungsstufen — Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — Euro
§ 14
Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan
(ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).Vierherrenborn, 18. Mai 2018Josef Maier, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2018/2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung unterliegt für beide Haushaltsjahre der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtbeträge der Kredite.
Hiermit genehmigen wir gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite:
Gesamtbetrag
Genehmigungsbetrag
€
€
a) Haushaltsjahr 2018
zur Finanzierung von Investitionsausgabe
des Finanzhaushalts
47.000
genehmigter Teilbetrag: 37.000
davon als Vorfinanzierungskredit: entfällt
b) Haushaltsjahr 2019
zur Finanzierung von Investitionsausgaben
des Finanzhaushalts
40.000
genehmigter Teilbetrag: 30.000
davon als Vorfinanzierungskredit: entfällt
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 18.06.2018 bis 29.06.2018 (Wochentag, Datum)
montags bis donnerstags in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
in der Verbandsgemeindeverwaltung Kell am See, Rathausstraße 1, Kell am See, Zimmer 8 öffentlich aus.Vierherrenborn, 18.05.2018Josef Maier, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“Verbandsgemeindeverwaltung Kell am See